Antrag auf Öffnung des Golfplatzes wurde leider abgelehnt

20. Feb 2021

Der Golf Club Schloss Klingenburg hat beim Landratsamt eine Ausnahmeregelung beantragt, die laut der 11. Bayerischen Infektionsschutzverordnung im Rahmen des Möglichen schien. Nun wurde der Antrag allerdings zu unserem Unverständnis abgelehnt. Der Golfplatz bleibt vorerst bis zum 07. März gesperrt.

Laut einem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt es in der 11. Bayerischen Infektionsschutzverordnung unter § 26 folgende Regelung:

"Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung zulassen."

Diese Regelung und die - übrigens einzige - gesetzliche Definition von Golfplätzen in § 17 des Pflanzenschutzgesetzes (hier werden Golfplätze als frei zugängliche Flächen und nicht als Sportstätte definiert) haben uns veranlasst, beim Landratsamt und Herrn Landrat Dr. Hans Reichhart einen Antrag auf Öffnung des Golfplatzes zu stellen. In diesem Antrag geht es ausschließlich um die Nutzung des Platzes, ohne die Öffnung der Gebäude (Umkleide, Caddiegebäude, Sekretariat, Gastronomie).

Der Inzidenzwert in Günzburg lag am gestrigen Freitag bei 18,9, Tendenz weiter sinkend. Selbst nach Einschätzung des RKI zur Übertragbarkeit des die Pandemie auslösenden Virus im Steckbrief zum Stand 11.12.2020, ist bei Wahrung des Mindestabstandes die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich auf Grund der Luftbewegungen sehr gering. Übrigens spielt wohl gerade deshalb der RKI-Chef Prof. Wieler auf den offenen Golfplätzen in Brandenburg dieser Tage nach einer Pressemitteilung des Tagespiegel vom 04.02.2021 regelmäßig Golf.

Wir sind auch der Meinung, dass Golf besonders für ältere Menschen ein wichtiger Ausgleich zur Erhaltung der Beweglichkeit und der Gesundheit darstellt. Das Verbot der Nutzung des Golfplatzes zur Ausübung dieses Sportes schadet den Menschen mehr, als das, was man mit dem Verbot erreichen will.

Leider hat uns das Landratsamt lediglich mit dem Hinweis geantwortet, dass der §26 der 11. Bay. Infektionsschutzverordnung eine "Kann"- und keine "Muss"-Regelung ist. Wir müssen uns also noch etwas in Geduld üben und den nächsten Beschluss der MPK am 03. März 2021 abwarten. Somit bleibt die Golfanlage vorerst bis zum 07. März 2021 geschlossen.

Gerne hätten wir uns bei den frühlingshaften Temperaturen in den kommenden Tagen einen anderen Beschluss gewünscht und hoffen auf Ihre Durchhaltefähigkeit, liebe Mitglieder. Bei der aktuellen Inzidenzlage sollte es nicht mehr lange dauern, bis wir wieder zum Schläger greifen dürfen.

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